Das Aufsichtsrecht des Landes
Die Gemeindeverwaltung als Teil der gesamtstaatlichen Verwaltung ist der staatlichen Aufsicht unterstellt.

 


Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaft, die Landesregierung und der Landeshauptmann.

 


Genehmigungsvorbehalt
Der Genehmigungsvorbehalt ist ein staatliches Aufsichtsmittel von erheblicher Intensität. Einzelne von der Gemeinde zu treffende Maßnahmen können an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden.


Auskunftspflicht der Gemeinde
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu unterrichten.
 


Verordnungsprüfung
Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, aufzuheben.


Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.


Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide der Gemeinde können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen geprüft und aufgehoben werden.


Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme ist ein schwerwiegender Eingriff in die Gemeindeautonomie, die dann angewendet werden kann, wenn es die Gemeinde unterlässt, eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist.


Auflösung des Gemeinderats
Die Auflösung des Gemeinderats als Mittel der Gemeindeaufsicht ist der schwerwiegendste Eingriff in die Gemeindeautonomie; sie ist nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig.


Regierungskommissär
Ein Regierungskommissär wird nur dann eingesetzt, wenn der Bürgermeister auf sein Amt verzichtet.
  
 


Beirat
Der Beirat ist ein Organ, das von der Landesregierung zur Beratung des Regierungskommissärs und zur Beratung des Bürgermeisters bestellt wird, wenn die Funktionsfähigkeit von Gemeindeorganen nicht (mehr) gegeben ist.


STAATLICHE AUFSICHT